Hausordnung - Theater am Spittelberg

Diese Hausordnung ist eine Benutzungsordnung. Sie gilt für den gesamten Bereich des Theaters am Spittelberg (Spittelberggasse 10, 1070 Wien) und umfasst alle Räumlichkeiten und die dazu gehörigen Außenbereiche. Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Veranstalter:innen bzw. deren Mitarbeiter:innen oder von diesen beauftragte Personen und Firmen während ihres Aufenthalts, sowie der beschäftigten Personen, Pächter:innen und Besucher:innen. Der/Die Veranstalter:in hat für die Einhaltung gegenüber den Besucher:innen zu sorgen. Sämtliche Veranstaltungen im Theater am Spittelberg unterliegen den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes sowie des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes. Die aus diesen Gesetzen resultierenden Vorschriften und alle behördlichen Auflagen sind strikt einzuhalten.

 

I. Zutritt und Aufenthalt im Theater

1. Mit Betreten des Theaters bzw. mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder dem Erhalt einer Zutrittsberechtigung akzeptiert der/die Inhaber:in die Bestimmungen der Hausordnung für das Theater am Spittelberg vollinhaltlich. Nach Passieren des Eingangs sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis nach Verlassen des Theaters aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Jeder Missbrauch der Karten hat deren Abnahme und Ungültigerklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und allenfalls gerichtliche Schritte zur Folge.

2. Der Zutritt zum Foyer, Theatersaal und zu den sanitären Anlagen für den Besuch von Veranstaltungen ab Einlass bis zum Ende der Veranstaltung ist nur gegen das Vorweisen einer Eintrittskarte gestattet (ausgenommen sind Vorstellungen bei freiem Eintritt). Der Einlass von Kindern und Jugendlichen in den Publikumsbereich ist bei Veranstaltungen entsprechend den Bestimmungen des jeweilig geltenden Jugendschutzgesetzes zu gestatten.

3. Zu spät kommende Besucher dürfen nach Beginn der Vorstellung grundsätzlich eingelassen werden. Ein Einlass ist nach entsprechender Freigabe durch die Mitarbeiter:innen des Theaters erst bei der nächsten anhaltenden Unterbrechung der Vorstellung, wie etwa bei Lichtpausen oder anhaltendem Beifall möglich.

4. Besucher:innen haben sich im Haus so zu verhalten, dass kein:e andere:r gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Es ist verboten, die Veranstaltung zu stören, politische Propaganda und Handlungen zu betreiben sowie rassistische, sexistische, fremden- und verfassungsfeindliche Parolen zu verbreiten oder derartige Embleme zu verwenden.

5. Zutritt zu den Betriebsräumen des Theaters haben grundsätzlich nur Personen, welche im Theater beschäftigt sind. Das Betreten abgesperrter Räume oder Flächen ist nur den hierzu berechtigten Personen gestattet. Zu den Umkleideräumen der Darsteller:innen und Akteur:innen ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist. Den Besucher:innen ist das Betreten der Bühnenfläche untersagt.

6. Der Allgemeinheit ist der Zutritt am Vorplatz des Theaters zu der Kartenverkaufsstelle und zu dem Theaterbuffet gestattet.

 

II. Allgemeine Bestimmungen im Haus

1. Der Verkauf, das Anbringen und die Verteilung von Werbematerial, Drucksorten, Waren und dgl. im Theater am Spittelberg ist – unbeschadet der einschlägigen behördlichen Vorschriften – an die vorherige Zustimmung des Theaters am Spittelberg gebunden. Das Verteilen von Werbematerial von Fremdveranstaltungen vor dem Theater am Spittelberg ist nicht erlaubt.

2. Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen weder im Theater noch am Vorplatz des Theaters abgestellt werden.

3. Tretroller, Stockschirme, größere Taschen und Rucksäcke sowie sperrige Gegenstände sind beim Einlass abzugeben; ein Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.

4. Bei Vorstellungen ist das Mitnehmen von Kinderwägen nur dann gestattet, wenn diese ständig von Erwachsenen beaufsichtigt und nicht im Fluchtweg und bei Ein- und Ausgängen abgestellt werden.

5. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen bewirken können (wie z.B. Glasbehälter, Dosen, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Stöcke, Schirme, Waffen aller Art) ist untersagt.

6. Das Mitnehmen von Tieren in das Theatergebäude ist, außer im Falle einer szenischen Mitwirkung und mit Ausnahme von Blindenführ- und Partnerhunden für Behinderte, grundsätzlich nicht gestattet.

7. Rollstuhlfahrer:innen (und allenfalls Begleitpersonen) haben die für sie vorgesehenen Plätze nach Anweisung einzunehmen und sind vor Beginn der Veranstaltung von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie und der barrierefreien Sanitäranlage in Kenntnis zu setzen.

8. Getränke dürfen aus Sicherheitsgründen nicht in Gläsern oder Glasflaschen in den Saal mitgenommen werden. Das Konsumieren von Speisen im Veranstaltungssaal ist untersagt.

 

III. Verhalten im Brand- und Gefahrenfall

1. Das generelle Rauchverbot (welches auch E-Zigaretten umfasst) ist ausnahmslos einzuhalten.

2. Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung ist während der Theateraufführungen eine Zufahrt zum Theatergebäude freizuhalten.

3. Bei Brandverdacht sind Feuerwehr/Polizei/Rettungskräfte unverzüglich zu verständigen. Bemerkt eine Person einen Brand oder erlangt von einem solchen Kenntnis, so ist der Druckknopfmelder sofort zu betätigen.

4. Im Falle eines Brandes oder einer sonstigen Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Eigentum ist das Theatergebäude rasch und ohne Behinderung anderer auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen. Den Anordnungen der zuständigen Bediensteten sowie der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.

 

IV. Weitere Sicherheitsbestimmungen

1. Alle Verkehrs- und Fluchtwege, Ein- und Ausgänge müssen freigehalten werden und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in den Flucht- und Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden.

2. Technische Einrichtungen des Theaters dürfen grundsätzlich nur von Theaterbediensteten betreut werden. Unbefugte müssen von technischen Betriebsräumen ferngehalten werden.

3. Alle Anlieferungen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass diese unter größtmöglicher Schonung des Hauses bzw. seiner Einrichtung vonstattengehen. Weiters sind alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

4. Das Lagern von Equipment und Instrumenten der Musiker:innen im Haus ist grundsätzlich untersagt und kann nur von der Theaterleitung in Ausnahmefällen genehmigt werden.

5. Fliegende Leitungen, Kabel und dgl. sind im Bereich der Fluchtwege nicht zulässig. Stromführende Kabel sind so abzusichern, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Leitungen und Kabel sind so abzudecken, dass dadurch keine Stolpergefahr entstehen kann.

6. Die Beleuchtungskörper (Scheinwerfer) sind so anzuordnen, dass brennbare Materialien (z.B. Vorhänge, Dekorationen und dgl.) nicht in den Hitzebereich gelangen können. Der Aufenthalt von unbefugten Personen im Bereich der Bühne und der Werkstätten als besonderem Gefahrenbereich ist verboten.

7. Petroleum, Benzin, Zelluloid-Gegenstände u.a. leicht brennbare Stoffe dürfen in von Besucher:innen benützten Räumen nicht verwahrt und – ebenso wie offenes Feuer und Licht – nicht verwendet werden. Zur Dekoration der Betriebsräume dürfen nur schwer entflammbare oder flammensicher imprägnierte Stoffe und Befestigungsmittel verwendet werden.

8. Technisches Personal, welches für die Musiker:innen oder Veranstalter:innen arbeitet, muss den Anweisungen des technischen Hauspersonals folgen und haftet im Falle einer Beschädigung selbst. Das Equipment des Hauses darf nur unter Aufsicht eingesetzt werden und ist mit Sorgfalt zu benutzen.

9. Den behördlichen Aufsichtspersonen, die sich als solche ausweisen, ist der freie Zutritt zu allen Betriebsräumen zu gestatten. Den in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

10. Es ist untersagt, bauliche Anlagen zu verändern, mit Einrichtungen den Garderobenbereich und Gänge zu verstellen, die Wände zu beschriften, zu bekleben oder Plakate, Werbezettel und dgl., welche sich nicht auf das künstlerische Programm des Theaters am Spittelberg beziehen, an Wänden und Türen jeglicher Räumlichkeiten anzubringen. Das Anbringen von Plakaten, Werbezetteln und dgl. erfolgt ausschließlich von Theatermitarbeiter:innen.

11. Vor Einlass der Besucher:innen muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt werden. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder außer Betrieb gesetzt werden, wenn die Besucher:innen die Veranstaltungsstätte verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.

12. Die Mitarbeiter:innen, das Veranstaltungspersonal, sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind daher berechtigt, Personen zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen für die Sicherheit ein Risiko darstellen.

 

V. Bild- und Tonaufnahmen

1. Nach ausdrücklichem Wunsch der Künstler:innen kann das Fotografieren sowie Bild- und Tonaufnahmen vor, während oder nach der Vorstellung von der Theaterleitung untersagt werden. Der Einsatz von Blitzlicht ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Mobiltelefone sind während der gesamten Vorstellung aus bzw. lautlos zu schalten.

2. Jede Person, die sich im Theater am Spittelberg aufhält, erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Ton- und/oder Bildaufzeichnungen übertragen darf. Es ist auf jeden Fall verboten über das Internet, Radio oder Fernsehen Ton- und/oder Bildmaterial und dgl. ganz oder teilweise zu übertragen oder nachträglich zu veröffentlichen. Zur Herstellung, Verwendung, Verwertung und Veräußerung von Ton-, Bild- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen ist die vorherige Genehmigung des Theaters am Spittelberg einzuholen.

3. Bei Foto-, Fernseh-, Film- und Videoaufnahmen erklären sich Besucher:innen mit eventuell entstehenden Aufnahmen ihrer Person einverstanden. Zudem stimmt jede:r Besucher:in der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung mittels Foto, Film oder ähnlicher Medien aufgenommen wurde, zur Veröffentlichung zu.

 

VI. Vorgehen bei Verstößen und Folgen der Nichteinhaltung der Hausordnung

1. Wer Einrichtungen beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern, die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtspersonen solidarisch.

2. Besucher, die offensichtlich durch Alkohol, Drogen oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigt sind oder nachhaltig die Veranstaltung stören bzw. gegen diese Hausordnung verstoßen oder Anordnungen der Mitarbeiter:innen des Theaters nicht Folge leisten, können von den Mitarbeiter:innen des Theaters trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche am Eintritt gehindert bzw. des Gebäudes verwiesen werden.

3. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes LGBL für Wien Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung. Zuwiderhandelnde können unbeschadet weiterer Schritte zum sofortigen Verlassen des Theaters am Spittelberg angehalten werden. Allenfalls kann auch ein Hausverbot ausgesprochen werden.

4. Personen, welche trotz eines bestehenden Hausverbotes in den Räumen des Theaters am Spittelberg angetroffen werden, sind ohne Rückerstattung des Eintrittspreises vorbehaltlich einer Besitzstörungsklage des Hauses zu verweisen.

 

VII. Schlussbestimmungen

1. Das Betreten des Theaters am Spittelberg erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet das Theater nicht.

2. Personen (Besucher:innen, Darsteller:innen, Mitarbeiter:innen, Pächter:innen), die die genehmigte und angeschlagene Hausordnung nicht akzeptieren, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.

3. Die Kassa des Theaters öffnet bereits eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn. Einlass ist 30 Minuten vor Beginn. Bei Kinderveranstaltungen öffnen die Kassa und das Theater eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn.

4. Eine Stunde nach Veranstaltungsende, spätestens aber um 23.00 Uhr, schließt das Theater am Spittelberg und betriebsfremde Personen dürfen sich nicht mehr im Haus aufhalten.

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