Hausordnung – Theater am Spittelberg

Stand: 01.01.2026

Präambel

Das Theater am Spittelberg ist ein Ort für Kunst, Kultur, Begegnung und gemeinsames Erleben. Die Hausordnung gilt für sämtliche vom Theater genutzten Innen- und Außenbereiche, soweit nicht im Einzelfall andere Regelungen bekannt gegeben werden.

Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Veranstalter:innen bzw. deren Mitarbeiter:innen oder von diesen beauftragte Personen und Firmen während ihres Aufenthalts, sowie der beschäftigten Personen, Pächter:innen und Besucher:innen und soll allen Personen einen sicheren, respektvollen und möglichst angenehmen Aufenthalt ermöglichen.

Mit dem Betreten des Theaters wird diese Hausordnung anerkannt. Der/Die Veranstalter:in hat für die Einhaltung gegenüber den Besucher:innen zu sorgen. Sämtliche Veranstaltungen im Theater am Spittelberg unterliegen den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes sowie des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes. Die aus diesen Gesetzen resultierenden Vorschriften und alle behördlichen Auflagen sind strikt einzuhalten.

Wir bitten alle Personen im Theater um gegenseitige Rücksichtnahme und um die Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen.

I. Zutritt und Aufenthalt im Theater

1. Der Zutritt zum Foyer, Theatersaal und zu den sanitären Anlagen für den Besuch von Veranstaltungen ab Einlass bis zum Ende der Veranstaltung ist nur gegen das Vorweisen einer Eintrittskarte gestattet (ausgenommen sind Vorstellungen bei freiem Eintritt). Der Einlass von Kindern und Jugendlichen in den Publikumsbereich ist bei Veranstaltungen entsprechend den Bestimmungen des jeweilig geltenden Jugendschutzgesetzes zu gestatten.

2. Nach Passieren des Eingangs sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis nach Verlassen des Theaters aufzubewahren und dem Theaterpersonal jederzeit auf Verlangen vorzuweisen. Jeder Missbrauch der Eintrittskarten hat deren Abnahme zur Folge. Die Eintrittskarte wird ungültig und der Ticketpreis kann nicht mehr erstattet werden. Allenfalls kann der Missbrauch auch gerichtliche Schritte zur Folge haben.

3. Der Zutritt zu Bühnen-, Backstage-, Technik-, Lager-, Personal- und sonstigen Betriebsräumen sowie abgesperrten Räumen und Flächen des Theaters, ist ausschließlich hierzu berechtigten Personen gestattet. Zu den Umkleideräumen der Darsteller:innen und Akteur:innen ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist. Den Besucher:innen ist das Betreten der Bühnenfläche untersagt.

4. Behördliche Aufsichtspersonen, die sich als solche ausweisen, haben freien Zutritt zu allen Betriebsräumen;  ihren dienstlichen Anordnungen ist Folge zu leisten.

5. Das Theater kann Personen den Zutritt verweigern oder sie des Hauses verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung oder eines störungsfreien Veranstaltungsablaufs erforderlich ist.

6. Personen, die aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder sonstigem Rauschmittelkonsum eine Gefahr für sich oder andere darstellen oder den Veranstaltungsbetrieb erheblich beeinträchtigen, kann der Zutritt verweigert bzw. können diese des Hauses verwiesen werden.

7. Den Anweisungen des Theaterpersonals, des Publikumsdienstes, des technischen Personals sowie gegebenenfalls des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

8. Die Mitarbeiter:innen, das Veranstaltungspersonal, sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind daher berechtigt, Personen zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen für die Sicherheit ein Risiko darstellen.

II. Respektvoller und diskriminierungsfreier Umgang

1.  Im Theater am Spittelberg gilt ein respektvoller Umgang miteinander.

2. Nicht toleriert werden insbesondere rassistische oder menschenfeindliche Äußerungen und Handlungen, sexistische oder queerfeindliche Äußerungen und Handlungen, antisemitische, religiös oder weltanschaulich motivierte Herabwürdigungen, Behindertenfeindlichkeit, sexuelle Belästigung, körperliche oder verbale Gewalt, Bedrohungen, Einschüchterungen und gezielte Belästigungen, diskriminierende oder entwürdigende Handlungen jeder Art.

3. Personen, die andere Besucher:innen, Künstler:innen oder Mitarbeiter:innen belästigen, bedrohen oder gefährden, können des Hauses verwiesen werden.

4. Das Theaterpersonal ist berechtigt und angehalten, geeignete Maßnahmen zu setzen, um einen sicheren und respektvollen Veranstaltungsbetrieb zu gewährleisten.

5. Besucher:innen können sich bei Problemen oder Vorfällen jederzeit an die Mitarbeiter:innen des Theaters wenden.

III. Verhalten während der Vorstellung

1. Während der Vorstellung ist immer auf die Künstler:innen und das gesamte Publikum Rücksicht zu nehmen.

2. Gespräche, vermeidbare Geräusche und sonstige Handlungen, die die Vorstellung, die Künstler:innen oder andere Besucher:innen während der Vorstellung stören, sind ausnahmslos zu unterlassen.

3. Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind während der Vorstellung auszuschalten, in den Flugmodus oder auf lautlos zu stellen. Die Verwendung störender Funktionen und Frequenzen  ist zu unterlassen.

4. Das Fotografieren, Filmen oder Aufzeichnen einer Vorstellung kann von der Theaterleitung bzw. den Künstler:innen untersagt werden. Weitere Regelungen zu Bild- und Tonaufnahmen sind in Abschnitt XIV. „Bild-, Ton- und Filmaufnahmen“ zu finden.

5. Blitzlicht ist während der gesamten Vorstellung nicht gestattet.

IV. Verspäteter Einlass

1. Nach Beginn einer Vorstellung kann ein verspäteter Einlass aus Rücksicht auf die Künstler:innen und das Publikum eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden. Zu spät kommende Besucher dürfen grundsätzlich auch nach Beginn der Vorstellung eingelassen werden. Ein Einlass ist jedoch nur nach entsprechender Freigabe durch die Mitarbeiter:innen des Theaters und erst bei der nächsten anhaltenden Unterbrechung der Vorstellung, wie etwa bei Lichtpausen oder anhaltendem Beifall möglich.

2. Ein Anspruch auf einen sofortigen Einlass zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf einen bestimmten Sitzplatz besteht bei verspätetem Erscheinen nicht.

V. Garderobe und mitgebrachte Gegenstände

1. Größere Taschen, Rucksäcke, Schirme, Tretroller und sperrige Gegenstände sind nach Aufforderung des Theaterpersonals an der dafür vorgesehenen Stelle abzugeben.

2. Fluchtwege, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie sonstige Verkehrsflächen dürfen keinesfalls durch Gegenstände verstellt werden.

3. Das Mitbringen von Gegenständen, durch die Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden könnten, wie z. B. Glasbehälter, Dosen, Fackeln, Stöcke oder Schirme, ist untersagt. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.

4. Insbesondere verboten sind Waffen und waffenähnliche Gegenstände, pyrotechnische Gegenstände sowie leicht entzündliche Stoffe.

5. Fahrräder, E-Scooter und sonstige Fahrzeuge dürfen weder im Theatergebäude noch in den dafür nicht vorgesehenen Bereichen des Vorplatzes abgestellt werden.

6. Für nicht abgegebene oder außerhalb der vorgesehenen Garderobe abgestellte Gegenstände kann keine Haftung übernommen werden.

VI. Speisen und Getränke

1. Getränke dürfen nur in dafür geeigneten Behältnissen in den Zuschauerraum mitgenommen werden.

2. Glasbehälter und Glasflaschen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht in den Zuschauerraum mitgenommen werden.

3. Das Konsumieren von Speisen im Zuschauerraum ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern bei einzelnen Veranstaltungen nichts anderes bekannt gegeben wird.

4. Im Interesse aller Besucher:innen ist auf Sauberkeit und einen schonenden Umgang mit den Räumlichkeiten zu achten.

VII. Rauchen

1. Das Rauchen ist im gesamten Theater und in allen zugehörigen Räumlichkeiten ausnahmslos untersagt.

2. Das Rauchverbot umfasst auch elektronische Zigaretten und vergleichbare Produkte.

3. Das Verwenden von offenem Feuer, Kerzen, Fackeln oder sonstigen Zündquellen ist außerhalb ausdrücklich dafür vorgesehener und genehmigter Zwecke im Zuge bestimmter Vorstellungen ausdrücklich untersagt.

VIII. Mitnahme von Tieren

1. Die Mitnahme von Tieren aller Art ins Theatergebäude ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Assistenz- und Blindenhunde sowie Tiere, deren Mitwirkung für eine Veranstaltung ausdrücklich vorgesehen und von der Theaterleitung genehmigt ist.

IX. Kinder und Kinderwägen

1. Für Kinder- und Jugendveranstaltungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie allfällige besondere Altersangaben der jeweiligen Veranstaltung.

2. Kinderwägen dürfen nur so abgestellt werden, dass Fluchtwege, Notausgänge, Ein- und Ausgänge sowie Verkehrswege jederzeit frei bleiben.

3. Kinderwägen dürfen nicht unbeaufsichtigt an sicherheitsrelevanten Stellen abgestellt werden.

4. Begleitpersonen von Kindern sind zu jederzeit und für die Dauer der Vorstellung verpflichtet, ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen nachzukommen.

X. Barrierefreiheit und besondere Bedürfnisse

1. Das Theater bemüht sich allen Besucher:innen einen möglichst barrierearmen und inklusiven Veranstaltungsbesuch zu ermöglichen.

2. Besucher:innen mit Behinderungen oder besonderen Unterstützungsbedürfnissen werden gebeten, besondere Anforderungen möglichst frühzeitig bei der Kartenreservierung bzw. beim Theater bekannt zu geben.

3. Für Rollstuhlfahrer:innen und deren Begleitpersonen gelten die jeweils vorgesehenen Sitz- und Sicherheitsregelungen. Diese sind entsprechend den Anweisungen des Theaterpersonals einzunehmen.

4. Vor Beginn der Veranstaltung sind betroffene Personen von den für sie vorgesehenen Fluchtwegen bis ins Freie und den barrierefreien Sanitäranlagen in Kenntnis zu setzen. Im Notfall sind die vom Theaterpersonal bekannt gegebenen barrierefreien Flucht- und Evakuierungswege zu verwenden. Fluchtwege und für die Evakuierung erforderliche Bewegungsflächen dürfen keinesfalls verstellt werden.

XI. Allgemeine Sicherheit und Verhalten im Notfall

1. Petroleum, Benzin, Zelluloid-Gegenstände und andere leicht brennbare Stoffe dürfen in von Besucher:innen benützten Räumen nicht verwahrt und – ebenso wie offenes Feuer und Licht – nicht verwendet werden. Zur Dekoration der Betriebsräume dürfen nur schwer entflammbare oder flammensicher imprägnierte Stoffe und Befestigungsmittel verwendet werden.

2. Alle Verkehrs- und Fluchtwege, Ein- und Ausgänge müssen freigehalten werden und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände wie beispielsweise Sesseln und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in den Flucht- und Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden.

3. Notausgänge und Sicherheitseinrichtungen dürfen ausschließlich im Notfall bzw. entsprechend den Anweisungen des Theaterpersonals benutzt werden.

4. Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung ist während der Theateraufführungen zu jeder Zeit eine Zufahrt zum Theatergebäude freizuhalten.

5. Wird ein Brand, Rauch, eine sonstige Gefahr oder ein medizinischer Notfall bemerkt, ist unverzüglich das Theaterpersonal zu informieren. Dieses verständigt unverzüglich die zuständigen Feuerwehr-, Polizei- oder Rettungskräfte. Weiters ist im Falle eines Brandes der Druckknopfmelder – welcher sich direkt beim Ein- sowie Ausgang befindet – sofort zu betätigen.

6. Im Brand- oder sonstigem Gefahrenfall ist das Gebäude ruhig und geordnet, allerdings so rasch wie möglich, auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen.

7. Den Anordnungen des Theaterpersonals sowie der Einsatz- und Sicherheitskräfte ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten.

8. Das Zurückkehren in das Gebäude ist erst nach ausdrücklicher Freigabe der dafür zuständigen Personen gestattet.

XII. Technische Anlagen und Bühnenbereich

1. Der Aufenthalt im Bühnen-, Technik- und Backstagebereich ist nur berechtigten Personen gestattet.

2. Technische Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Bühnen- und sonstige Betriebseinrichtungen dürfen ausschließlich durch hierzu befugte Personen bedient werden. Unbefugte müssen von technischen Betriebsräumen ferngehalten werden.

3. Technisches Personal, welches für die Musiker:innen oder Veranstalter:innen arbeitet, muss den Anweisungen des technischen Hauspersonals folgen und haftet im Falle einer Beschädigung selbst. Das Equipment des Hauses darf nur unter Aufsicht eingesetzt werden und ist mit Sorgfalt zu benutzen.

4. Das Lagern von Equipment und Instrumenten der Künstler:innen im Haus ist grundsätzlich untersagt und kann nur von der Theaterleitung in Ausnahmefällen genehmigt werden.

5. Kabel, Leitungen, Geräte und sonstige technische Einrichtungen sind so zu verlegen bzw. abzusichern, dass keine Stolper-, Brand- oder sonstige Gefährdung entsteht. Fliegende Leitungen, Kabel und dgl. sind im Bereich der Fluchtwege nicht zulässig.

6. Aufbauten, Dekorationen und technische Einrichtungen müssen den jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie den Vorgaben der technischen Leitung entsprechen. Alle Anlieferungen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass diese unter größtmöglicher Schonung des Hauses bzw. seiner Einrichtung vonstattengehen.

7. Die Beleuchtungskörper (Scheinwerfer) sind so anzuordnen, dass brennbare Materialien (z.B. Vorhänge, Dekorationen und dgl.) nicht in den Hitzebereich gelangen können.

XIII. Werbung, Aushänge und Veränderungen im Haus

1. Das Anbringen, Auflegen oder Verteilen von Werbematerial, Flyern, Plakaten, Waren oder sonstigen Drucksorten im Theater bedarf der vorherigen Zustimmung der Theaterleitung.

2. Werbematerial fremder Veranstaltungen, welches sich nicht auf das künstlerische Programm des Theaters am Spittelberg bezieht, darf im Theater bzw. im unmittelbaren Eingangsbereich nicht ohne Zustimmung des Theaters verteilt werden.

3. Es ist untersagt, bauliche Anlagen zu verändern, mit Einrichtungen den Garderobenbereich und Gänge zu verstellen, die Wände, Türen oder Möbel zu beschriften, zu bekleben oder Plakate, Werbezettel und dgl., welche sich nicht auf das künstlerische Programm des Theaters am Spittelberg beziehen, an Wänden und Türen jeglicher Räumlichkeiten anzubringen. Das Anbringen von Plakaten, Werbezetteln und dgl. erfolgt ausschließlich von Theatermitarbeiter:innen.

XIV. Bild-, Ton- und Filmaufnahmen

1. Jede Person, die sich im Theater am Spittelberg aufhält, erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Ton- und/oder Bildaufzeichnungen übertragen darf. Es ist auf jeden Fall verboten über das Internet, Radio oder Fernsehen Ton- und/oder Bildmaterial und dgl. ganz oder teilweise zu übertragen oder nachträglich zu veröffentlichen. Zur Herstellung, Verwendung, Verwertung und Veräußerung von Ton-, Bild- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen ist die vorherige Genehmigung des Theaters am Spittelberg sowie der betreffenden Künstler:innen beziehungsweise des Rechteinhabers einzuholen.

2. Besucher:innen haben bei privaten Aufnahmen die Persönlichkeitsrechte anderer Personen sowie die Rechte der Künstler:innen und sonstigen Rechteinhaber zu beachten.

3. Der Einsatz von Blitzlicht ist aus Sicherheitsgründen immer untersagt.

4. Nach ausdrücklichem Wunsch der Künstler:innen kann das Fotografieren sowie Bild- und Tonaufnahmen vor, während oder nach der Vorstellung von der Theaterleitung untersagt werden. Dies wird nach Möglichkeit vor oder während der Veranstaltung bekannt gegeben.

5. Das Theater kann bei Veranstaltungen selbst Foto-, Film- oder Tonaufnahmen zu Dokumentations-, Presse- und Öffentlichkeitsarbeitszwecken anfertigen oder anfertigen lassen. Bei Foto-, Fernseh-, Film- und Videoaufnahmen erklären sich Besucher:innen mit eventuell entstehenden Aufnahmen ihrer Person einverstanden. Zudem stimmt jede:r Besucher:in der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung mittels Foto-, Film- oder ähnlichen Medien aufgenommen wurde, zur Veröffentlichung zu. Soweit hierfür eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist, wird diese im Vorfeld der Veranstaltung eingeholt bzw. entsprechend gekennzeichnet.

XV. Fundsachen

1. Gefundene Gegenstände sind beim Theaterpersonal abzugeben.

2. Verlust oder Diebstahl persönlicher Gegenstände ist unverzüglich dem Theaterpersonal zu melden.

3. Für verlorene, gestohlene oder unbeaufsichtigt zurückgelassene Gegenstände haftet das Theater nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

XVI. Schäden und Haftung

1. Einrichtungen und Ausstattung des Theaters sind sorgfältig zu behandeln.

2. Wer Einrichtungen vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang und kann nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern, die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtspersonen solidarisch.

3. Das Theater haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

4. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

XVII. Verstöße gegen die Hausordnung

1. Besucher:innen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder Anordnungen der Mitarbeiter:innen des Theaters keine Folge leisten, können von den Mitarbeiter:innen des Theaters zur Einhaltung der Bestimmungen aufgefordert und trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche am Eintritt gehindert bzw. des Gebäudes verwiesen werden.

2. Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

3. Personen, welche trotz eines bestehenden Hausverbotes in den Räumen des Theaters am Spittelberg angetroffen werden, sind ohne Rückerstattung des Eintrittspreises vorbehaltlich einer Besitzstörungsklage des Hauses zu verweisen.

4. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes LGBL für Wien Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung.

XVIII. Veranstaltungs- und Öffnungszeiten

1. Die jeweiligen Kassa-, Einlass- und Veranstaltungszeiten werden für die einzelnen Veranstaltungen bekannt gegeben.

2. Grundsätzlich öffnet die Kassa bei Abendveranstaltungen eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn und der Einlass erfolgt 30 Minuten vor Beginn. Bei Kinderveranstaltungen können abweichende Zeiten gelten.

3. Eine Stunde nach Veranstaltungsende, spätestens aber um 23.00 Uhr, schließt das Theater am Spittelberg und betriebsfremde Personen dürfen sich nicht mehr im Haus aufhalten.

4. Die aktuellen Öffnungs- und Veranstaltungszeiten sind den jeweiligen Veranstaltungsinformationen zu entnehmen.

XIX. Schlussbestimmungen

1. Diese Hausordnung ist im Theater gut sichtbar anzubringen bzw. den Besucher:innen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

2. Personen (Besucher:innen, Darsteller:innen, Mitarbeiter:innen, Pächter:innen), die die genehmigte und angeschlagene Hausordnung nicht akzeptieren, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.

3. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Bescheide und Auflagen. Im Fall eines Widerspruchs gehen zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben dieser Hausordnung vor.

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